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Das „neue“ deutsche Designgesetz

24. Aug 2017 Wirtschaftsrecht

Mit Wirkung zum 1.01.2014 wurde das alte Geschmacksmustergesetz abgeschafft und in das neue Designgesetz umbenannt. Elementar ist die Einführung eines neuen Nichtigkeitsverfahrens, angelehnt an das Löschungsverfahren im Markengesetz (§ 53 MarkenG).

Das alte Geschmacksmustergesetz sah ein derartiges Verfahren nicht vor. Hersteller oder Händler konnten ein eingetragenes Design nur durch ein Gerichtsverfahren vor den Landgerichten angreifen (§ 33 II Geschmacksmustergesetz). Erhebliches Kostenrisiko lag im Anwaltszwang vor Landgerichten und zum anderen bei Unterliegen neben den Gerichtskosten auch die Kosten der Gegenseite zu tragen.

Mit der Einführung des neuen § 34a des Designgesetzes ist nunmehr nur noch schriftlich ein begründeter Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zu stellen. Die Kosten bleiben dabei überschaubar und richten sich nun nach dem Patent- und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 34a VI Designgesetz).

Fazit des neuen Designgesetzes ist u.a., dass die von einem eingetragenen Design Betroffenen nun endlich eine einfachere und wesentlich kostengünstigere Alternative erhalten haben, um die Löschung eines eingetragenes Designs zu betreiben.

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