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Auslegung

3. Jan 2015 Wirtschaftsrecht

Ein einheitliches Verfahren ist für die Parteien in der Regel wünschenswert. Daher hat sich in der Praxis ein Grundsatz der weiten Auslegung von Schiedsvereinbarungen herausgebildet.

Wie eine Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 30.8.2011 – 34 SchH 8/11 (Verfahren nach § 1040 III ZPO) zeigt, kann diese dazu führen, dass auch Streitigkeiten aus Verträgen ohne eigene Schiedsklausel einer solchen unterfallen. Die Schiedsklausel war im Gesellschaftsvertrag zur Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) enthalten, der zudem vorsah, dass die als Gesellschafter beteiligten Ärzte dem MVZ ihre gesamte Arbeitszeit zur Verfügung stellen. Am gleichen Tag schlossen die Gesellschafter mit der GbR dann noch einen weiteren Vertrag, der die Details der Leistungsvergütung regelte. In einem Rechtsstreit über die Vergütung der Leistungen des geschäftsführenden Gesellschafters bestätigte das OLG München den zuständigkeitsbejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit der Begründung, dass die Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrags aus Streitigkeiten aus dem Vergütungsvertrag erfasse. Dieser diene trotz seiner rechtlichen Selbstständigkeit letztlich der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, so dass er von dessen weit gefasster Schiedsklausel umfasst sei.

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